§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

 

 

 

(1) Der Verein führt den Namen Gemeinschaft zur Förderung der Jungendfeuerwehr des Amtes Bad Bramstedt-Land.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 24576 Hitzhusen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 


§ 2 Zweck des Vereins

 

 

 

 

 

 

 

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige - mildtätige - Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

 

 

(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Jungendfeuer wehr des Amtes Bad Bramstedt-Land. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ideelle und

 

 

 

 

     finanzielle Unterstützung bei der Aus- und Weiterbildung und der allgemeinen Jugendarbeit.

 

 

 

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

 

 

 

 

(

1) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

 

 

 

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

 

 

 

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die    Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung.

 

 

 

 

     Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag- trag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitglieder-Versammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

 

 

 

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

 

 

 

 

 

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

 

 

 

 

(2 )Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitglieder-Versammlung

 

 

 

 

   gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

 

 

 

 

(

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

 

 

 

 

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu er klären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu

 

 

 

 

     jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

 

 

 

 

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitglieder-Versammlung

 

 

 

 

     mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen

 

 

 

 

     vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden

 

 

 

 

     Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung

 

 

 

 

     nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.

 

 

 

 

(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach

 

 

 

 

     schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss an die letzte, dem Verein bekannte

 

 

 

 

     Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch

 

 

 

 

     wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

 

 

 

 

 

 

 

(1) Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.

 

 

 

 

(2) Seine Höhe bestimmt die Mitglieder-Versammlung.

 

 

 

 

(3) Der Beitrag ist im voraus zu zahlen und für den Eintritts- monat voll zu entrichten.

 

 

 

 

(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

 

 

 

 

(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

 

 

 

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch

 

 

 

 

     den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.
 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

 

 

 

 

 

 

 

(1) Organe des Vereins sind:

 

 

 

 

     - der Vorstand
     - die Mitglieder-Versammlung

 

 

 

 

 

 

 

§ 8 Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer.

 

 

 

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

 

 

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitglieder-Versammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand

 

 

 

 

     bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

 

 

 

 

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstand endet mit seinem Aus scheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner

 

 

 

 

     Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglied.

 

 

 

 

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

 

 

 

(6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu

 

 

 

 

     allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitglieder Versammlung erforderlich ist.
(7) Der Vorstand trifft sine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9 Mitglieder-Versammlung

 

 

 

 

 

 

 

 

(1) Die Mitglieder-Versammlung ist einzuberufen

 

 

 

 

 a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
 b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
 c) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder
     unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

 

 

 

(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen, die

 

 

 

 

     Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

 

 

 

 

(3) Die Mitglieder-Versammlung ist vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen, einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der

 

 

 

 

     Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis

 

 

 

 

     spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitglieder-Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung

 

 

 

 

     gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der

 

 

 

 

Tagesordnung, die erst in der Mitglieder-Versammlung gestellt wer den, beschließt die Mitglieder-Versammlung.

 

 

 

 

(4) Der Amtswehrführer der Freiwilligen Feuerwehren des Amtes Bad Bramstedt-Land sowie der Jugendwart werden zur Mitglieder-Versammlung

 

 

 

 

eingeladen und haben dort Rederecht.

 

 

 

 

(5) Die Mitglieder-Versammlung beschließt insbesondere über:
   - die Genehmigung der Jahresrechnung
   - die Entlastung des Vorstands
   - die Wahl des Vorstand
   - Satzungsänderungen
   - die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
   - Anträge des Vorstands und der Mitglieder
   - Berufungen abgelehnter Bewerber
   - die Auflösung des Vereins

 

 

 

 

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-Versammlung ist beschlussfähig.
 

 

 

 

 

(7) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinmitglieder erforderlich.

 

 

 

 

     Ist die Mitglieder-Versammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ab- lauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitglieder-Versammlung mit derselben

 

 

 

 

     Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden.

 

 

 

 

     Die neu Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jeder Versammlung muss einen Hinweis auf die

 

 

 

 

     erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

 

 

 

 

(8) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung

 

 

 

 

     enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

 

 

 

(9) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung al 1er Mitglieder des Vereins notwendig, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

 

 

 

(10) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die

 

 

 

 

     Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

 

 

(11) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vor sitzenden der Versammlung und dem Protokollführer

 

 

 

 

     zu unter schreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unter zeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

 

 

 

 

 

 

 

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitglieder-Versammlung aufgelöst werden.

 

 

 

 

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

 

 

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an das Amt Bad Bramstedt-Land mit der Auflage,

 

 

 

 

     dieses für die Jugendarbeit einzusetzen.
 

 

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungs-Versammlung vom __________ errichtet.